Gesetzesmaterialien

von Johanna SCHMIDT-RÄNTSCH

 

Einführung

In Gerichtsentscheidungen und im wissenschaftlichen Schrifttum wird zur Auslegung von Vorschriften nicht selten auf den Willen und die Vorstellungen des Gesetz- oder auch Verordnungsgebers Bezug genommen. Diese ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dabei handelt es sich um die Bundesrats- oder Bundestags-Drucksachen, on welchen die Entwürfe und die Beschlüsse im Gesetzgebungsverfahren veröffentlicht werden. Welche das konkret sind, hängt von dem Verlauf des konkreten Gesetzgebungsverfahrens ab.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die meisten Gesetzentwürfe sind Gesetzentwürfe der Bundesregierung. Sie werden zunächst als Bundesrats-Drucksache veröffentlicht, weil jeder Gesetzentwurf der Bundesregierung im Normalfall erst dem Bundesrat vorgelegt werden muss, bevor er in den Bundestag eingebracht werden kann. Unter dieser Drucksache-Nummer beschließt der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Anschließend nimmt die Bundesregierung dazu in ihrer Gegenäußerung Stellung. Erst dann darf der Entwurf in den Bundestag eingebracht werden. Das geschieht in einer Bundestags-Drucksache, die aus drei Teilen – Gesetzentwurf der Bundesregierung, Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung - besteht. Wenn ein Gesetzentwurf besonders eilbedürftig ist, darf er vor der Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung in den Bundestag eingebracht werden. Dann enthält die Bundestags-Drucksache nur den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Stellungnahme des Bundesrats und die Gegenäußerung der Bundesregierung werden Gegenstand einer gesonderten Bundestags-Drucksache.

Der Gesetzentwurf wird im Bundestag normalerweise in erster Lesung beraten und an die Bundestags-Ausschüsse verwiesen. Der federführende Bundestagsausschuss beschließt unter Einbeziehung der Voten der mitberatenden Bundestagsausschüsse eine Empfehlung an das Plenum, die den Vorschlag der Ausschüsse enthält, ob und in welcher Fassung der Gesetzentwurf beschlossen werden sollte. Diese Beschlussempfehlung wird in einer Bundestags-Drucksache veröffentlicht und ist das er zweite Dokument der Gesetzgebungsmaterialien. Daran schließen sich die 2. Und die 3. Lesung an. In der 2. Lesung können noch Anträge gestellt werden, die jeweils auf einer besonderen Bundestags-Drucksache veröffentlicht werden. In der 3. Lesung können keine Anträge gestellt werden. Mit dem daran anschließenden Gesetzesbeschluss des Bundestags endet die Beratung im Bundestag. Dieser Gesetzbeschluss wird in einer Bundesrats-Drucksache veröffentlicht. Denn alle Gesetze, die der Bundestag beschließt, passieren als nächstes den Bundesrat, unabhängig davon, ob sie zustimmungspflichtig sind oder nicht. Wenn der Bundesrat mit dem beschlossenen Gesetz einverstanden ist, stimmt er auf der Bundesrats-Drucksache zu oder beschließt, keinen Einspruch zu erheben. Wenn er nicht einverstanden ist, ruft er auf dieser Drucksache den Vermittlungsausschuss an. Die Anrufung wird Gegenstand einer weiteren Bundestags-Drucksache. Der Vermittlungsausschuss beschließt einen Vermittlungsvorschlag, der in einer weiteren Bundestags-Drucksache veröffentlicht und nacheinander von Bundestag und Bundesrat beschlossen wird, die ihn nur so annehmen oder ablehnen können.

Gesetzentwurf einer Fraktion

Auch die Fraktionen des Bundestags dürfen Gesetzentwürfe in den Bundestag einbringen. Sie werden sofort auf einer Bundestags-Drucksache in den Bundestag eingebracht. Es gibt weder eine Stellungnahme des Bundesrats noch eine Gegenäußerung der Bundesregierung. Der weitere Ablauf gestaltet sich wie bei einem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Gesetzentwurf des Bundesrats

Auch der Bundesrat kann Gesetzentwürfe einbringen. Der Entwurfsvorschlag wird von einem oder mehreren Landesregierungen auf einer Bundesrats-Drucksache in den Bundesrat eingebracht. Denn er muss erst dort beraten und beschlossen werden. Nach einer Plenarberatung wird er an die Bundesratsausschüsse verwiesen. Die Ausschüsse beschließen eine Empfehlung, die auf einer Unterdrucksache zu der Entwurfs-Drucksache veröffentlicht wird. Im Plenum können weitere Anträge gestellt werden, die ebenfalls auf weiteren Unterdrucksachen zu der Entwurfs-Drucksache veröffentlicht werden. Den Abschluss bildet der Gesetzesbeschluss des Bundesrats. Der Entwurf ist nun ein Entwurf des Bundesrats und wird mit einer Stellungnahme der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Dort wird er auf einer Bundestags-Drucksache veröffentlicht. Der weitere Ablauf gestaltet sich wie bei einem Entwurf der Bundesregierung.

Rechtsverordnungen

Materialien gibt es auch für Rechtsverordnungen. Das gilt allerdings nur für Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrats bedürfen oder zunächst dem Bundestag oder einem seiner Ausschüsse vorgelegt werden müssen. Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, werden auf einer Bundesrats-Drucksache in den Bundesrat eingebracht. Änderungsvorschläge des Bundesrats sind möglich und werden in der Beschlussempfehlung der Bundesratsausschüsse oder zusätzlichen Plenaranträge auf Unter-Drucksache zu der Ausgangs-Bundesrats-Drucksache veröffentlicht. Rechtsverordnungen, die dem Bundestag vorgelegt werden müssen, werden normalerweise auf einer Bundestags-Drucksache veröffentlicht.

EU-Verordnung und –Richtlinie

Die Entwürf von EU-Verordnungen und Richtlinie werden zwar im Amtsblatt Teil C der EU veröffentlicht, aber nur der Text, nicht die Begründung. Die Begründung erhalten die Mitgliedstaaten. Die weitere Entwicklung des Dokumentes findet im Rat und im EP weitgehend auf internen Dokumenten statt. Die Entwürfe werden in Deutschland aber alle dem Bundesrat vorgelegt und dort auf einer Bundesrats-Drucksache veröffentlicht.


A. Schuldrecht


B. Verbraucherzivilrecht


C. Antidiskriminierungsrecht


D. Sachenrecht


E. Verfahrensrecht


F. Freiheitsentziehungsrecht


G. Kontrolle der Nachrichtendienste


H. Rechtsbereinigung


Bei Nachfragen senden Sie mir eine Mail an Johanna@Schmidt-Raentsch.eu

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8. August 2023